Help

jakob-lorber.cc

Kapitel 71 Die Erde

Prophezeiungen und Sündenvergebung

Am 22. April 1847

1. Es könnte hier wieder jemand fragen und sagen: „Also kann man einem Wiedergeborenen doch allzeit den vollsten Glauben schenken, so er zukünftige Dinge voraussagt? Oder soll man auch solche Voraussage in einen kleinen Zweifel ziehen?“ – Darauf sage Ich: Wenn der Wiedergeborene spricht: „Das tuet“, so tuet es. Wenn er aber spricht: „Dies oder jenes wird geschehen!“ und hat kein Wenn dazu gesetzt, so glaubt es ihm nicht; denn da ist er schon kein rechter Wiedergeborener. Denn alles, was da geschieht und geschehen soll, geschieht bedingungsweise, daher auch hinsichtlich des Geschehens nirgends eine feste, unabänderliche Voraussage geschehen kann; denn würde etwas bestimmt vorausgesagt werden, was da geschehen müsste, da wäre die Welt im tiefsten Gericht, und alle Freiheit wäre verloren. Dies weiß ein echter Wiedergeborener sehr wohl und müsste daher wider seine reinste Erkenntnis prophezeien, also offenbar lügen, so er etwas bestimmt voraussagen möchte, was da geschehen wird.

2. Ich Selbst war doch sicher der erste Prophet in der Welt; wer aber kann Mir nachweisen, dass Ich, außer Meiner Auferstehung, etwas ganz bestimmt vorausgesagt habe? Ich sagte wohl, dass Ich sterben und am dritten Tage wieder auferstehen werde; aber Zeit und Stunde weder des Sterbens noch des Auferstehens ist niemandem vorhergesagt worden.

3. So habe Ich auch Meine Wiederdarniederkunft vorhergesagt, aber – wohlgemerkt – mit dem Beisatz: „Zeit und Stunde ist niemandem bekannt außer nur Mir allein und dem auch, dem Ich es offenbaren wollte.“ Ich habe es aber schon auch geoffenbart, aber nicht bezüglich auf Zeit und Stunde, sondern nur bezüglich der Zeichen, an denen man Meine Wiederkunft erkennen sollte.

4. Also haben auch alle Propheten geweissagt; aber alles, was sie geweissagt haben, war bedingungsweise, damit durch eine solche Weissagung ja niemand gerichtet werden sollte, sondern die Freiheit habe, das Angebotene zu tun, um dem angedrohten Gerichte zu entgehen, oder das Angebotene zu unterlassen, um gerichtet zu werden.

Kapitel 71 Mobile Ansicht Impressum