Sollten aber besagte 2 Flüchtlinge sich vor der erfolgten Execution aus dem Staube gemacht haben, so hat Jeder das nothwendige Recht, sie auf Steg und Straße, wo sie nur immer angetroffen werden möchten, alsogleich zu erschießen." — – Die zwölf Stunden, Kapitel 5, Absatz 27
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