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Kapitel 9 Die zwölf Stunden

und sogleich werden dann von der Haupt- und Residenzstadt abgeordnete Untersuchungs-Commissäre in alle drei Länder beordert, die Küstenvölker in aller Strenge zu untersuchen, von wo aus ein solcher Verrath gegangen ist; – Die zwölf Stunden, Kapitel 9, Absatz 11

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